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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines
1. Soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, gelten die nachstehenden Bedingungen.
2. Sind diese Geschäftsbedingungen einem Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt, nicht mit einem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.

§ 2 Angebote und Preise
1. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sie sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.
2. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind die Auftragsbestätigung und diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen stets der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
3. Abweichende Vorschriften, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Kollidieren diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen mit anderen Bedingungen, so gelten nicht das Bürgerliche und Handelsrecht, sondern diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, es sei denn, es handelt sich um zwingende gesetzliche Vorschriften.
4. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für die Qualität, Abmessungen und Farbe.
5. Maßgebend sind die vom Verkäufer genannten Preise zuzüglich der bei Lieferung geltenden, gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ausnahme bei Online Shop Bestellungen. Hier ist die gesetzliche Mehrwertsteuer bereits im Preis enthalten.

§ 3 Widerrufs- und Rückgabebelehrung bei Online-Bestellungen
1. Sie können Ihre Erklärungen zum Vertrag innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch die Rücksendung der gelieferten Ware widerrufen, sofern Sie Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.
2. Die Frist beginnt am Tag nach Erhalt der in Textform noch gesondert mitzuteilenden vorliegenden Widerrufsbelehrung, sofern Sie zu diesem Zeitpunkt sämtliche nach dem Fernabsatzrecht erforderlichen Informationen erhalten haben und sämtliche für den elektronischen Geschäftsverkehr spezifischen Pflichten erfüllt sind. Bei einer Warenlieferung beginnt der Ablauf dieser Frist erst am Tag nach Erhalt der Ware, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die in Textform noch gesondert mitzuteilende vorliegende Widerrufsbelehrung erhalten haben und die vorgenannten Pflichten erfüllt sind. Zur Wahrung der Frist des Widerrufs genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder auch der Ware.

Der Widerruf ist zu richten an:

topgres Industriekeramik GmbH & Co. KG
Lübbecker Str. 240
32429 Minden
Tel.: +49 571 97222-0
e-Mail: vertrieb@topgres.de

3. Widerrufsfolgen: Beiderseits empfangene Leistungen sind im Falle eines wirksamen Widerrufs zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Kunde die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, so muss er insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Die durch die bestimmungsmäßige Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt dabei hingegen außer Betracht. Ferner gilt die Wertersatzverpflichtung nicht für den Fall, dass der Verbraucher die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, bei der Überlassung von Sachen nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist.
4. Paketversandfähige Waren sind zurückzusenden. Nichtpaketfähige Waren werden beim Kunden abgeholt. Der Kunde hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, sofern die gelieferte Ware der bestellten entspricht und der Preis der zurückzusendenden Ware ein Betrag von € 40,00 nicht übersteigt oder aber, wenn der Kunde bei einem höherem Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Kunden kostenfrei.

§ 4 Lieferung, Verpackungsmaterial
Lieferung frei Entladestelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Wartezeiten werden gesondert berechnet. Verlässt das Fahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Bei Streckengeschäften gelten Liefertermine als eingehalten, wenn die Ware den Lieferanten so rechtzeitig verlässt, dass bei regelmäßiger Transportzeit die Lieferung termingerecht beim Empfänger eintrifft.
Europaletten sind Transporthilfsmittel und werden berechnet. Die Kosten des Rücktransportes von Paletten oder sonstigem Verpackungsmaterial gehen zu Lasten des Käufers, auch wenn wir – gemäß Verpackungsverordnung – zur Rücknahme verpflichtet sind.

§ 5 Lieferfristen. Höhere Gewalt.
Lieferfristen können nur unverbindlich angegeben werden und beginnen mit dem Tag der völligen Klarstellung des betreffenden Auftrages aufgrund schriftlicher Bestätigung. Höhere Gewalt, unverschuldete Produktionsstörungen, Streiks sowie alle sonstigen von uns nicht zu vertretenden Umstände berechtigen uns, die Lieferung ganz oder teilweise einzustellen oder aufzuschieben. Dem Kunden ist dies mitzuteilen. In diesen Fällen sind wir berechtigt, mit entsprechender Verzögerung bei angemessener Vorbereitungszeit zu liefern.

§6 Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis ist vor Lieferung ohne Abzug fällig, die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf besonderer schriftlicher Bestätigung. Auch bei anderslautender Festlegung des Käufers sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf unsere jeweils älteste Forderung anzurechnen. Wir sind auch berechtigt, sofern Kosten und Zinsen entstanden sind, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung anzurechnen. Die Aufrechnung des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde. Nur aus demselben Vertragsverhältnis steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. § 354a HGB bleibt unberührt.

§ 7 Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung und Rücknahme
1. Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 2 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
2. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Käufer unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von §459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen bewirkt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist.
4. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Organe und Leitenden Mitarbeiter des Verkäufers oder vorsätzliches Verhalten sonstiger Erfüllungsgehilfen des Verkäufers vorliegt.
5. Bei Erfüllung vertraglicher Hauptpflichten haftet der Verkäufer auch für leicht fahrlässiges Verhalten seiner Organe und leitenden Mitarbeiter, sowie für grob fahrlässiges Verhalten seiner sonstigen Erfüllungsgehilfen, wobei die Haftung jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist.
6. Soweit der Verkäufer für entstandene Schäden die Haftung zu übernehmen hat, beschränkt sich diese lediglich auf die Übernahme der unmittelbaren Haftung. Für Folgeschäden übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

§ 8 Eigentumsvorbehalte
1. Alle gelieferten Gegenstände bleiben so lange Eigentum des Lieferanten, bis der Abnehmer alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen vollständig erfüllt hat.
2. Der Abnehmer hat die Liefergegenstände bis zum Eigentumsübergang ordnungsgemäß zu verwahren.
3. Der Abnehmer tritt bereits jetzt ohne besondere Abtretungserklärung die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden abtretbaren Ansprüche mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab und zwar in Höhe des Wertes der Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- und Verarbeitung.
4. Soweit vom Lieferanten ausdrücklich gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und dem Lieferanten die für die Geltendmachung der abgetretenen Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
5. Der Lieferant ist auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung verpflichtet, soweit der Wert der gegebenen Sicherung die Höhe der Forderung des Lieferanten insgesamt um mehr als 10 % übersteigt.
6. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungsgegenstände darf der Abnehmer weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen.

§ 9 Anwendbares Recht und Vertragssprache
1. Es gilt deutsches Recht.
2. Die Bestimmungen des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.
3. Bei allen Schriftstücken gilt die deutsche Fassung als verbindlich.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sowie deliktsrechtlichen Ansprüchen ist ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten.
2. Der Sitz des Lieferanten ist ebenfalls Gerichtsstand, wenn der Abnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Ist der Sitz des Lieferanten nach Ziffer 1 oder 2 Gerichtsstand, so ist der Lieferant auch berechtigt, den Abnehmer an dessen Gerichtsstand zu verklagen.

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